An Vorsorgeleistungen, die eine Partei während der Ehe beziehungsweise Partnerschaft erworben hat, soll die andere Partei angemessen teilhaben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Parteien noch im Arbeitsleben stehen oder eine Rente beziehen. Massgebend für die Berechnung des Vorsorgeausgleiches ist der Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens.
Es ist Aufgabe des Gerichts, die Art und Weise des Vorsorgeausgleichs festzulegen. Die Pensionskasse ist verpflichtet, die dafür notwendigen Angaben zu liefern.