Renten stehen nicht nur den Mitarbeitenden selber zu. Wenn eine Rentnerin oder ein Rentner stirbt, haben auch die nächsten Angehörigen Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse.
Wer hat Anspruch auf Leistungen, wenn Bezüger von Alters- oder Invalidenrenten sterben?
Witwen und Witwer
Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht, wenn im Zeitpunkt des Todes der Rentnerin oder des Rentners:
a) die Witwe oder der Witwer das 45. Altersjahr vollendet hat und die Ehe, unter Anrechnung der vorangegangenen eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt, ununterbrochen 5 Jahre gedauert hat; oder
b) die Witwe oder der Witwer für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss.
Erfüllt die Witwe oder der Witwer keine der Voraussetzungen, besteht der Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.
Eingetragene Partnerinnen und Partner
Überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner haben die gleiche Rechtsstellung wie Witwen oder Witwer.
Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner
Nicht eingetragene Partnerinnen oder Partner gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts haben Anspruch auf eine Partnerrente, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) die überlebende Person kommt für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder auf oder hat das 45. Altersjahr vollendet und führte mit der Rentnerin oder dem Rentner in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt;
b) weder die verstorbene noch die überlebende Person war im Zeitpunkt des Todes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft lebend;
c) die beiden Personen waren weder im 1. bis 3. Grad miteinander verwandt oder verschwägert noch standen sie in einem Stiefkindverhältnis;
d) eine gegenseitige Unterstützungspflicht wurde schriftlich vereinbart;
e) die überlebende Person bezieht weder eine Witwen- bzw. Witwerrente noch eine Partnerrente aus der obligatorischen oder weitergehenden beruflichen Vorsorge;
f) der Antrag auf Ausrichtung einer Partnerrente ist spätestens sechs Monate nach dem Todeszeitpunkt eingereicht worden.
Die gegenseitige Unterstützungspflicht kann mit diesem Unterstützungsvertrag vereinbart werden.
Waisen
Die Kinder des verstorbenen Rentners haben Anspruch auf Waisenrenten. Die Waisenrente beträgt 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- beziehungsweise Invalidenrente.
Art. 29 ff. Vorsorgereglement BVG
Art. 30 ff. Vorsorgereglement PV
Welche Meldepflichten sind zu beachten?
Änderungen, die einen Einfluss auf die Ausrichtung der Rentenleistungen haben können, müssen der Pensionskasse gemeldet werden. Dies gilt insbesondere für
- Adressänderungen
- Heirat, Eintragung einer Partnerschaft oder Eingehen einer Lebensgemeinschaft
- Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung von Kindern zwischen 18 und 25 Jahren
- Tod von rentenberechtigten Personen
Weitere allgemeine Informationen zu den Rentenleistungen erhalten Sie hier.