Rentenleistungen
Wenn der Lohn wegen Pensionierung, Invalidität oder Tod ausbleibt, richten die Pensionskassen zusätzlich zur 1. Säule (AHV/IV) Leistungen aus. In den meisten Fällen werden diese als Renten ausbezahlt.
Altersrente
Altersrenten und Alterskinderrenten
Mit der Pensionierung beginnt ein neuer Lebensabschnitt. Ehemalige Mitarbeitende erhalten bis an ihr Lebensende eine monatliche Altersrente.
Altersrente
Altersrenten werden lebenslänglich ausgerichtet. Sollte der Umwandlungssatz künftig angepasst werden, so gilt dieser nur für Neurenten, nicht aber für bereits laufende Renten.
Alterskinderrente
Kinder von Rentner erhalten eine Alterskinderrente. Diese beträgt 20 Prozent der Altersrente.
Alterskinderrenten werden bis zum 18. Geburtstag der Kinder beziehungsweise längstens bis zum 25. Geburtstag ausbezahlt, wenn die Tochter oder der Sohn noch in Ausbildung ist.
Welche Meldepflichten sind zu beachten?
Änderungen, die einen Einfluss auf die Ausrichtung der Altersleistungen haben können, müssen der Pensionskasse gemeldet werden. Dies gilt insbesondere für
- Adressänderungen
- Zivilstandsänderungen
- Geburten von Kindern
- Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung von Kindern zwischen 18 und 25 Jahren
- Tod von rentenberechtigten Personen
Weitere allgemeine Informationen zu den Rentenleistungen erhalten Sie in der Übersicht.
Hinterlassenenrenten
Renten stehen nicht nur den Mitarbeitenden selber zu. Wenn eine Rentnerin oder ein Rentner stirbt, haben auch die nächsten Angehörigen Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse.
Wer hat Anspruch auf Leistungen, wenn Bezüger von Alters- oder Invalidenrenten sterben?
Witwen und Witwer
Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht, wenn im Zeitpunkt des Todes der Rentnerin oder des Rentners:
a) die Witwe oder der Witwer das 45. Altersjahr vollendet hat und die Ehe, unter Anrechnung der vorangegangenen eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt, ununterbrochen 5 Jahre gedauert hat; oder
b) die Witwe oder der Witwer für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss.
Erfüllt die Witwe oder der Witwer keine der Voraussetzungen, besteht der Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.
Eingetragene Partnerinnen und Partner
Überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner haben die gleiche Rechtsstellung wie Witwen oder Witwer.
Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner
Nicht eingetragene Partnerinnen oder Partner gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts haben Anspruch auf eine Partnerrente, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) die überlebende Person kommt für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder auf oder hat das 45. Altersjahr vollendet und führte mit der Rentnerin oder dem Rentner in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt;
b) weder die verstorbene noch die überlebende Person war im Zeitpunkt des Todes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft lebend;
c) die beiden Personen waren weder im 1. bis 3. Grad miteinander verwandt oder verschwägert noch standen sie in einem Stiefkindverhältnis;
d) eine gegenseitige Unterstützungspflicht wurde schriftlich vereinbart;
e) die überlebende Person bezieht weder eine Witwen- bzw. Witwerrente noch eine Partnerrente aus der obligatorischen oder weitergehenden beruflichen Vorsorge;
f) der Antrag auf Ausrichtung einer Partnerrente ist spätestens sechs Monate nach dem Todeszeitpunkt eingereicht worden.
Die gegenseitige Unterstützungspflicht kann mit diesem Unterstützungsvertrag vereinbart werden.
Waisen
Die Kinder des verstorbenen Rentners haben Anspruch auf Waisenrenten. Die Waisenrente beträgt 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- beziehungsweise Invalidenrente.
Wann beginnt die Rente?
Alle Hinterlassenenrenten beginnen am ersten Tag des Folgemonats nach dem Tod des Rentners oder der Rentnerin.
Wann endet die Rente?
- Witwen-, Witwer- und Partnerrenten werden grundsätzlich lebenslänglich ausbezahlt. Der Anspruch erlischt vorher, wenn die rentenberechtigte Person wieder heiratet oder eine neue eingetragene Partnerschaft eingeht.
Bei Konkubinatspartnern erlischt der Anspruch fünf Jahre nach Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft. - Waisenrenten werden bis zum 18. Geburtstag der Kinder beziehungsweise längstens bis zum 25. Geburtstag ausbezahlt, wenn die Tochter oder der Sohn noch in Ausbildung ist.
Welche Meldepflichten sind zu beachten?
Änderungen, die einen Einfluss auf die Ausrichtung der Rentenleistungen haben können, müssen der Pensionskasse gemeldet werden. Dies gilt insbesondere für
- Adressänderungen
- Heirat, Eintragung einer Partnerschaft oder Eingehen einer Lebensgemeinschaft
- Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung von Kindern zwischen 18 und 25 Jahren
- Tod von rentenberechtigten Personen
Weitere allgemeine Informationen zu den Rentenleistungen erhalten Sie hier.
Invalidenrenten und Invalidenkinderrenten
Die Pensionskasse sorgt für die Finanzierung des Lebensunterhalts im Alter. Aber nicht nur. Durch die Invalidenrente gewährleistet die Pensionskasse auch einen Einkommensersatz bei Invalidität.
Wie lange werden die Renten ausgerichtet?
Invalidenrenten werden bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters ausgerichtet und dann in eine Altersrente umgewandelt.
BVG
In der BVG-Stiftung entspricht die Höhe der Altersrente üblicherweise der Höhe der Invalidenrente. Falls die Invalidenrente gekürzt war, erfolgt bei der Pensionierung eine Neuberechnung der Rente.
PV
In den Vorsorgeplänen PV Standard und PV Plus erfolgt bei der Pensionierung in jedem Fall eine Neuberechnung der Rente.
Kinder von Personen, die eine Invalidenrente erhalten, haben bis zum 18. Geburtstag beziehungsweise längstens bis zum 25. Geburtstag, wenn sie in Ausbildung sind, Anspruch auf eine Invalidenkinderrente. Die Invalidenkinderrente beträgt 20 Prozent der ausbezahlten Invalidenrente.
Überprüfung des Rentenanspruchs
Die Invalidenversicherung prüft periodisch die Höhe des Invaliditätsgrades. Eine Änderung kann auch Auswirkungen auf die Höhe der Invalidenrente der Pensionskasse haben. Fällt der Invaliditätsgrad beispielsweise unter 40 Prozent, besteht kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.
Welche Meldepflichten sind zu beachten?
Änderungen, die einen Einfluss auf die Ausrichtung der Rentenleistungen haben können, müssen der Pensionskasse gemeldet werden. Dies gilt insbesondere für
- Änderungen der Einkommensverhältnisse
- Adressänderungen
- Zivilstandsänderungen
- Geburten von Kindern
- Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung von Kindern zwischen 18 und 25 Jahren
- Tod von rentenberechtigten Personen
Weitere allgemeine Informationen zu den Rentenleistungen erhalten Sie in der Übersicht.
