Leistungen im Todesfall
Was ist beim Tod einer Rentnerin oder eines Rentners zu tun?
Der Rentenanspruch endet am Ende des Monats, in welchem der Rentner beziehungsweise die Rentnerin stirbt. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückerstattet werden. Angehörige der verstorbenen Person müssen unverzüglich mit der Pensionskasse Kontakt aufnehmen. Dabei ist es essentiell, eine Kontaktperson zu bestimmen und der Pensionskasse E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer anzugeben.
Zur Abklärung der Hinterlassenenleistungen benötigt die Pensionskasse in allen Fällen eine Kopie des Todesscheins.
Wird ein Anspruch auf eine Rente für Witwen oder Witwer beziehungsweise für eingetragene Partnerinnen oder Partner geltend gemacht, benötigt die Pensionskasse:
- eine Kopie des Ausweises «Registrierter Familienstand» per Todestag, falls auf dem Todesschein nicht eindeutig ersichtlich ist, wer die hinterlassene Person ist und seit wann die Ehe beziehungsweise die eingetragene Partnerschaft bestand
- folgende Dokumente und Angaben der Witwe oder des Witwers beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners:
- Kopie eines amtlichen Ausweises (mit Geburtsdatum und Unterschrift)
- AHV-Nummer und Wohnadresse
- Zahlungsadresse (inklusive IBAN) und Begünstigter des Kontos, auf das die Rente überwiesen werden soll
Wird ein Anspruch auf eine Rente für nicht eingetragene Partner (Konkubinatsrente) geltend gemacht, benötigt die Pensionskasse zuerst den Unterstützungsvertrag. Danach wird im Einzelfall geprüft, welche Unterlagen noch erforderlich sind.
Wird ein Anspruch auf eine Waisenrente geltend gemacht, benötigt die Pensionskasse:
- eine Kopie eines aktuellen Familienausweises
- folgende Dokumente und Angaben des rentenberechtigten Kindes:
- Kopie eines amtlichen Ausweises (mit Geburtsdatum)
- AHV-Nummer und Wohnadresse
- Zahlungsadresse (inklusive IBAN) und Begünstigter des Kontos, auf das die Rente überwiesen werden soll
