Drei Personen unterhalten sich in einem Besprechungsraum am Tisch sitzend.

Scheidung & Wohneigentumsförderung

Hier finden Sie Informationen zur Finanzierung von Wohneigentum oder zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft


 

Scheidung

Bei einer Scheidung wird ein Ausgleich der Pensionskassenleistungen angestrebt. Dasselbe gilt bei Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

An Vorsorgeleistungen, die eine Partei während der Ehe beziehungsweise Partnerschaft erworben hat, soll die andere Partei angemessen teilhaben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Parteien noch im Arbeitsleben stehen oder eine Rente beziehen. Massgebend für die Berechnung des Vorsorgeausgleiches ist der Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens.


Es ist Aufgabe des Gerichts, die Art und Weise des Vorsorgeausgleichs festzulegen. Die Pensionskasse ist verpflichtet, die dafür notwendigen Angaben zu liefern.


Wohneigentumsförderung

Pensionskassenguthaben stehen nicht nur für die Vorsorge zur Verfügung. Es kann damit auch selbstbewohntes Wohneigentum finanziert werden. Möglich ist dies

  • für den Kauf oder die Erstellung,
  • für Umbauten und Renovationen,
  • für den Kauf von Anteilsscheinen einer Wohnbaugenossenschaft,
  • für die Amortisation von Hypothekardarlehen,
  • als Sicherheit gegenüber des Hypothekargläubigers.

Die Finanzierung erfolgt durch einen Vorbezug, durch eine Verpfändung oder durch eine Kombination von beidem.

Vorbezug von Pensionskassenguthaben

Mit einem Vorbezug wird Eigenkapital für die Finanzierung von Wohneigentum beschafft. Der Vorbezug reduziert das Sparguthaben in der Pensionskasse und führt zu einer Kürzung der Altersvorsorge. In der BVG-Stiftung führt der Vorbezug zudem zu einer Verschlechterung der Leistungen bei Tod und Invalidität.

Der maximal mögliche Betrag für einen Vorbezug ist auf den Vorsorgeausweisen aufgeführt.

Verpfändung von Pensionskassenguthaben

Mit der Verpfändung des Pensionskassenguthabens kann dem Hypothekargläubiger – in der Regel eine Bank oder Versicherung – eine Sicherheit gegeben werden. Das Geld verbleibt in der Pensionskasse, die Vorsorgesituation ändert sich vorerst nicht. Erst wenn der Hypothekargläubiger eine Pfandverwertung verlangt, treten die gleichen Wirkungen ein wie bei einem Vorbezug.

Gegenüberstellung Vorbezug – Verpfändung

Vorbezug
Verpfändung
Pensionskasse zahlt Geld aus    
Verpfändung des Sparguthabens oder zukünftiger Vorsorgeleistungen. Das Geld verbleibt in der Pensionskasse.
Durch den Vorbezug müssen Sie weniger Geld bei der Bank/Versicherung aufnehmen. Dadurch vermindern sich Ihre Hypothekarzinszahlungen.
Sicherheit für den Hypothekargläubiger, ermöglicht allenfalls eine höhere Belehnung des Wohneigentums
Ausbezahlter Betrag wird versteuert
Keine steuerlichen Konsequenzen
Vorsorgeschutz wird reduziert
Vorsorgeschutz wird nicht reduziert

Wie muss ich vorgehen?

Lesen Sie das Merkblatt Wohneigentumsförderung (WEF). Für einen Vorbezug füllen Sie das Formular Antrag Vorbezug Wohneigentumsförderung (WEF) aus. Bei Bedarf berechnet Ihnen die Pensionskasse verschiedene Varianten.

Bei einer Verpfändung erhalten Sie die notwendigen Dokumente direkt von der finanzierenden Bank/Versicherung.