Witwen / Witwer
Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht, wenn im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person:
a) die Witwe oder der Witwer das 45. Altersjahr vollendet hat und die Ehe, unter Anrechnung der vorangegangenen eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt, ununterbrochen 5 Jahre gedauert hat; oder
b) die Witwe oder der Witwer für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss.
Eingetragene Partnerinnen und Partner
Überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner haben die gleiche Rechtsstellung wie die Witwen oder Witwer.
Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner
Nicht eingetragene Partnerinnen oder Partner gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts haben Anspruch auf eine Partnerrente, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) die überlebende Person kommt für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder auf oder hat das 45. Altersjahr vollendet und führte mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt;
b) weder die verstorbene noch die überlebende Person war im Zeitpunkt des Todes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft lebend;
c) die beiden Personen waren weder im 1. bis 3. Grad miteinander verwandt oder verschwägert noch standen sie in einem Stiefkindverhältnis;
d) eine gegenseitige Unterstützungspflicht wurde schriftlich vereinbart;
e) die überlebende Person bezieht weder eine Witwen- bzw. Witwerrente noch eine Partnerrente aus der obligatorischen oder weitergehenden beruflichen Vorsorge;
f) der Antrag auf Ausrichtung einer Partnerrente ist spätestens sechs Monate nach dem Todeszeitpunkt eingereicht worden.
Die gegenseitige Unterstützungspflicht kann mit diesem Unterstützungsvertrag vereinbart werden.
Waisen
Die Kinder der verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf Waisenrenten.
Der Anspruch auf Waisenrenten erlischt mit Vollendung des 18. Altersjahres. Für Waisen, die sich in Ausbildung befinden oder zu mindestens 70 Prozent invalid sind, bleibt der Anspruch längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres bestehen.
Art. 29 ff. Vorsorgereglement BVG
Art. 30 ff. Vorsorgereglement PV
Die individuelle Höhe der Leistungen ist im Vorsorgeausweis aufgeführt.
Die Pensionskasse richtet an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung aus, wenn die Witwen- bzw. Witwerrente oder die Partnerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt.
Todesfallkapital
Beim Tod von Mitarbeitenden, die im Vorsorgeplan PV Standard oder im Vorsorgeplan PV Plus versichert sind und das ordentlichen Pensionierungsalter noch nicht erreicht haben, erhalten die Angehörigen unter Umständen ein Todesfallkapital. Begünstigung können mit dem Formular Begünstigung Todesfallkapital PV gemacht werden.
Sterbegeld
Beim Tod von Mitarbeitenden, die im Vorsorgeplan PV Plus versichert sind und das ordentliche Pensionierungsalter noch nicht erreicht haben, erhalten die Angehörigen unabhängig von allfälligen weiteren Todesfallleistungen ein Sterbegeld. Dieses beträgt CHF 150’000 bei Mitarbeitenden der Führungsstufe 2, CHF 250’000 bei Mitgliedern der Geschäftsleitung und CHF 350’000 bei Mitgliedern der Konzernleitung. Begünstigungen können mit dem Formular Begünstigung Sterbegeld PV gemacht werden.
War die versicherte Person im Vorsorgeplan PV Kapitalversicherung versichert, wird anstelle der Rente ein Todesfallkapital ausgerichtet.
Die Rentenzahlungen erfolgen jeweils um den 20. jeden Monats.
Der Anspruch auf Todesfallleistungen entsteht mit dem Ende der vollen Lohnfortzahlung. Angehörige der Verstorbenen müssen unverzüglich mit der Pensionskasse Kontakt aufnehmen. Dabei ist es essentiell, eine Kontaktperson zu bestimmen und der Pensionskasse E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer anzugeben.
Zur Abklärung der Leistungen benötigt die Pensionskasse in allen Fällen eine Kopie des Todesscheins.
Wird ein Anspruch auf eine Rente für Witwen oder Witwer beziehungsweise für eingetragene Partnerinnen oder Partner geltend gemacht, benötigt die Pensionskasse:
Wird ein Anspruch auf eine Rente für nicht eingetragene Partner (Konkubinatsrente) geltend gemacht, benötigt die Pensionskasse zuerst den Unterstützungsvertrag. Danach wird im Einzelfall geprüft, welche Unterlagen noch erforderlich sind.
Wird ein Anspruch auf eine Waisenrente geltend gemacht, benötigt die Pensionskasse: