Rentenleistungen

Wenn der Lohn wegen Pensionierung, Invalidität oder Tod ausbleibt, richten die Pensionskassen zusätzlich zur 1. Säule (AHV/IV) Leistungen aus. In den meisten Fällen werden diese als Renten ausbezahlt.

Wie werden die Pensionskassenrenten ausbezahlt?

Die Renten werden monatlich ausbezahlt. Die Überweisung erfolgt jeweils gegen Ende des Monats auf ein Bank- oder Postkonto in der Schweiz, in einem EU- oder einem EFTA-Land.
 

Entstehen Bankspesen bei der Überweisung der Renten?

Bei der Überweisung von Renten auf ein Konto einer Bank in der Schweiz werden üblicherweise keine Bankspesen erhoben. Für Rentenzahlungen in ein EU-/EFTA-Land können hingegen Bankspesen anfallen, die zu Lasten der Rentnerin oder des Rentners gehen.


Wie hält die Pensionskasse Kontakt zu Ihren Rentnerinnen und Rentnern?

Von Zeit zu Zeit werden die Daten aller Rentnerinnen und Rentner überprüft und aktualisiert. Zu diesem Zweck holt die Pensionskasse periodisch Lebensbescheinigungen ein.
 

Wann bekomme ich die Rentenbescheinigung für die Steuererklärung?

Für Steuerzwecke erhalten alle Rentnerinnen und Rentner jeweils im Januar eine Rentenbescheinigung für das vergangene Jahr.
 

Wird die Rente der Teuerung angepasst?

Hinterlassenen- und Invalidenrenten der BVG-Stiftung werden entsprechend den Vorgaben des Bundesamts für Sozialversicherungen der Teuerung angepasst. Über eine Teuerungsanpassung der anderen Renten der BVG- und PV-Stiftung entscheidet hingegen der Stiftungsrat jährlich aufgrund der finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse.
Alle Rentnerinnen und Rentner werden über Teuerungsanpassungen individuell informiert.


Habe ich als Rentenbezüger/Rentenbezügerin Meldepflichten?

Meldepflichten der Altersrenten und Alterskinderrenten

Meldepflichten der Invalidenrenten und Invalidenkinderrenten

Meldepflichten der Hinterlassenenrenten
 

Was ist beim Tod einer Rentnerin oder eines Rentners zu tun?

Der Rentenanspruch endet am Ende des Monats, in welchem der Rentner beziehungsweise die Rentnerin stirbt. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückerstattet werden. Angehörige der verstorbenen Person müssen unverzüglich mit der Pensionskasse Kontakt aufnehmen. Dabei ist es essentiell, eine Kontaktperson zu bestimmen und der Pensionskasse E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer anzugeben.

Zur Abklärung der Hinterlassenenleistungen benötigt die Pensionskasse in allen Fällen eine Kopie des Todesscheins.

Wird ein Anspruch auf eine Rente für Witwen oder Witwer beziehungsweise für eingetragene Partnerinnen oder Partner geltend gemacht, benötigt die Pensionskasse:

  • eine Kopie des Ausweises «Registrierter Familienstand» per Todestag, falls auf dem Todesschein nicht eindeutig ersichtlich ist, wer die hinterlassene Person ist und seit wann die Ehe beziehungsweise die eingetragene Partnerschaft bestand
  • folgende Dokumente und Angaben der Witwe oder des Witwers beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners:
    -  Kopie eines amtlichen Ausweises (mit Geburtsdatum und Unterschrift)
    -  AHV-Nummer und Wohnadresse
    -  Zahlungsadresse (inklusive IBAN) und Begünstigter des Kontos, auf das die Rente überwiesen werden soll
     

Wird ein Anspruch auf eine Rente für nicht eingetragene Partner (Konkubinatsrente) geltend gemacht, benötigt die Pensionskasse zuerst den Unterstützungsvertrag. Danach wird im Einzelfall geprüft, welche Unterlagen noch erforderlich sind.
 

Wird ein Anspruch auf eine Waisenrente geltend gemacht, benötigt die Pensionskasse:

  • eine Kopie eines aktuellen Familienausweises
  • folgende Dokumente und Angaben des rentenberechtigten Kindes:
    -  Kopie eines amtlichen Ausweises (mit Geburtsdatum)
    -  AHV-Nummer und Wohnadresse
    -  Zahlungsadresse (inklusive IBAN) und Begünstigter des Kontos, auf das die Rente überwiesen werden soll